Wittlicher Turnverein

FAQs Corona

FAQ Corona – update 23. Juni 2020

Wir wollen hier eine Übersicht zu den wichtigsten Fragen geben, die u.a. vom Sportbund Rheinland veröffentlicht sind und auf unseren Verein spezifiziert und ergänzt wurden:

Ist das Mitglied zur Beitragszahlung verpflichtet, obwohl der Sportbetrieb eingestellt ist?

Aufgrund der Mitgliedschaft ist das Mitglied gemäß den Regelungen in der Satzung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Beiträge im weitesten Sinn sind solche Leistungen, die ein Mitglied dem Verein zur Erfüllung des Vereinszwecks erbringt. Viele Vereine erheben für die Inanspruchnahme von Vereinsleistungen Gebühren z.B. Aufnahmegebühr, Meldegebühren, Passgebühren etc.

Soweit ein Verein zur Verwirklichung des die Gesamtbelange der Mitglieder betreffenden Satzungszwecks tätig wird, liegt zwischen dem Verein und den Mitgliedern kein Leistungsaustauschverhältnis vor, da die Mitglieder ihre Beitragsleistungen nicht erbringen, um eine konkrete Leistung des Vereins oder dessen Leistungsbereitschaft abzugelten, sondern weil die Mitglieder sich durch den Vereinsbeitritt dieser körperschaftlichen Pflicht unterworfen haben. Die Gewährung der Mitgliedschaft durch den Verein, welche die Beitragspflicht begründet, ist daher umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbar. Mangels eines Leistungsaustauschverhältnisses ist daher auch bei einer Leistungseinschränkung der ungeminderte Beitrag zu leisten. Dazu zählen auch gesonderte Abteilungsbeiträge (Zusatzbeitäge).

Zeigen Sie Solidarität gegenüber Ihrem Sportverein. Wenn sonstige Einnahmen fehlen, andererseits aber Mieten, Versicherungsbeiträge usw. weiterbezahlt werden müssen, kann dies existenzgefährdend sein. Deshalb unsere dringende Bitte: Zahlen Sie weiter Ihre Mitgliedsbeiträge – als Dank für das bisher Geleistete und als Startkapital in eine hoffentlich gute Zukunft!

 

Wie verhält es sich mit den Zusatzbeiträgen einzelner Abteilungen?

Der Einzug der Zusatzbeiträge wird zunächst verschoben, bis wieder Sportangebote in den einzelnen Abteilungen möglich sind. Dies betrifft aktuell die Abteilungen Fechten, Schwimmen und Trampolin. 

 

Was ist mit Kursbeiträgen und Sonderbeiträgen für das Fitnessstudio?

Erbringt der Verein dagegen den Sonderbelangen eines Mitglieds dienende Leistungen gegen Entgelt, so besteht zwischen dem Verein und dem Mitglied ein Leistungsaustauschverhältnis. Ist dieses Verhältnis gestört, kann das Mitglied das Entgelt angemessen mindern.

Hinsichtlich der bislang ausgefallenen Kursstunden werden wir diese selbstverständlich nachholen, sobald der Sportbetrieb wieder stattfinden kann. 

Das Fitnessstudio ist zwischenzeitlich wieder nutzbar.

Kann die Mitgliedschaft im Verein wegen des eingestellten Sportbetriebs außerordentlich fristlos gekündigt werden?

In der Regel sieht die Satzung vor, dass die Mitgliedschaft nur zu einem bestimmten Termin (z.B. Jahresende) oder unter Einhaltung einer gewissen Frist gekündigt werden kann. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist das Mitglied zum sofort wirksamen Austritt aus dem Verein berechtigt.

Es müssen dafür Tatsachen vorliegen, die es dem fristlos kündigenden Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar machen, das Dauerschuldverhältnis (Mitgliedschaft) bis zum Zeitpunkt der nächsten Beendigungsmöglichkeit (ordentliche Kündigung) fortzusetzten.

Die Einschränkung des Leistungsangebotes aufgrund eines Notstandes bzw. durch behördliche oder gesetzliche Regelungen wird als wichtiger Grund nicht ausreichend sein.

Bleiben Sie uns treu! Wir werden nach dieser schwierigen Zeit wie gewohnt mit einem sportlichen und gesundheitsorientierten Programm für Sie da sein.

Ferien am Ort

Die diesjährige Ferienfreizeit ist abgesagt.

Mitgliederversammlung

Die für den 16. November 2020 geplante Mitgliederversammlung muss aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens wieder abgesagt werden. Es ist möglich, dass eine Mitgliederversammlung erst in 2021 durchgeführt werden kann.