Wittlicher Turnverein

Leichte Öffnungen für den Vereinssport?

Die aktuellen Regelungen für den Breitensport und wie das im Verein umzusetzen ist bedürfen einer Analyse. Sind die Regelungen überhaupt praktikabel? Wir haben einen Faktencheck versucht:

Aktueller Stand bei einer Inzidenz über 100

Hier gilt die „Bundes-Notbremse“

Gesunde Sportler dürfen im Freien keinen Vereinssport machen, kranke Menschen mit ärztlicher Verordnung hingegen schon - sogar in Innenräumen. Der Unterschied? Die Zuordnung: Breiten- und Freizeitsport werden im Paragraf Sport und Freizeit geregelt und Rehasport im Paragraf Dienstleistungen. Über Sinn und Zweck einer solchen Regelung lässt sich sicher streiten.

Erlaubt ist des Weiteren:

Kontaktloses Training im Freien für Kinder bis 14 Jahre in Gruppen von maximal 5 Kindern und einem negativ getesteten Trainer. Der Trainer muss den Nachweis in schriftlicher oder digitaler Form auf Verlangen vorweisen. Das bedeutet, dass der Trainer jeweils (ggflls. täglich) vor dem Sport eine offizielle Teststation, einen Arzt oder eine Apotheke aufsuchen muss, damit er eine entsprechende Bescheinigung erhält. Die „qualifizierte Selbstauskunft“, wie sie in Schulen als Dokument vom Land gestattet ist, gilt für Vereinstrainer nicht. Das führt beispielsweise zu der kuriosen Situation, dass ein Trainer, der gleichzeitig auch in Schulen tätig ist, sich ggflls zweimal täglich testen lassen muss. Fraglich, ob Vereine neben dem ganzen organisatorischen zusätzlich noch einen derartigen Aufwand hinsichtlich der Testpflicht betreiben können. Daneben ist es zweifelhaft, ob sich (ehrenamtliche) Übungsleiter überhaupt bereit erklären, sich einem solchen Prozedere zu unterwerfen. Zumal sie bis heute nicht für eine Impfung priorisiert sind.

Nächster Schritt bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100

Ab einer Inzidenz unter 100 gilt die aktuelle (19.) Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes RLP

Kontaktloser Individualsport – also weder Basketball, Fechten, Turnen, Trampolin, Volleyball, Hockey o.ä. -  im Freien und auf allen gedeckten Sportanlagen mit maximal 5 Personen aus 2 Hausständen ist erlaubt. In geschlossenen Räumen gelten bei der Sportausübung das Abstandgebot von 1,5 Metern zwischen den Personen die einer Sportgruppe angehören, eine Testpflicht sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Des Weiteren gilt ein Mindestabstand von drei Metern zwischen Personen, die nicht derselben Gruppe angehören. Pro angefangene 40 qm Trainingsfläche darf nur einer Person Zutritt gewährt werden. Gleiches gilt für Fitnessstudios.

Im Klartext: Es dürfen mehrere Gruppen auf einer Sportanlage im Freien oder in der Halle nebeneinander trainieren. Dabei dürfen in einer Gruppe höchstens 5 Menschen aus 2 Haushalten sein. Zwischen den Gruppen gilt ein Mindestabstand von 3m. Im Innenbereich müssen pro Person 40 qm Trainingsfläche zur Verfügung stehen. Wenn also beispielsweise das vereinseigene Studio 170 qm Trainingsfläche hat, dürfen gleichzeitig 3 Sportler (davon mind. 2 aus einem Haushalt) plus einem Übungsleiter anwesend sein. Zusätzlich zur Kontakterfassung müssen alle einen Negativtest vorlegen.

Kontaktloses Training im Freien für Kinder bis 14 Jahre in Gruppen von maximal 20 Kindern und einem Trainer.

Inzidenz unter 50

Kontaktloser Individualsport im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen zuzüglich eines Trainers ist zulässig. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Vereinssport im Freien für Kinder unter 14 Jahren bei einer Inzidenz unter 100 praktikabel bleibt und für Mitglieder ab 15 Jahren bei einer Inzidenz unter 50. Die „leichten Öffnungen“ wie sie jetzt beschlossen sind gehen am Vereinssport vorbei.

Petra Thetard

Geschäftsführung Wittlicher Turnverein